Abteilungsordnung

Gemäß der Satzung des TSV Bad Saulgau gibt sich die Abteilung Volleyball  für die abteilungsspezifischen Erfordernisse folgende Abteilungsordnung:

§1  Name und Geschäftsjahr

  1. Die Abteilung Volleyball führt den Namen „TSV 1848 Bad Saulgau e.V. Abteilung Volleyball“. Sie führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und Ordnungen des TSV 1848 Bad Saulgau e.V.
  2. Die Abteilung Volleyball ist Mitglied im Volleyball-Landesverband Württemberg. Die Satzungen und Ordnungen dieses Verbandes werden anerkannt und eingehalten.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2  Zweck der Abteilung

  1. Die Abteilung Volleyball betreibt und fördert Volleyball und Integrationssport. Sie ist bestrebt den Mitgliedern aller Altersgruppen sowohl körperliche, geistige als auch bewegungstechnische Fähigkeiten für  Volleyball zu vermitteln und zu verbessern.
  2. Die Abteilung Volleyball ermöglicht ihren Mitgliedern das Volleyballspielen im Training und Wettkampf als Breiten- und Leistungssport. Der Übungsbetrieb gliedert sich nach Bedarf in Anfänger-, Fortgeschrittenen-, und Wettkampfgruppen.
  3. Die Abteilung Volleyball vertritt die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und gegenüber dem TSV 1848 Bad Saulgau e.V.

§3   Mitgliedschaft

  1. Die Zugehörigkeit zur Abteilung Volleyball setzt die Mitgliedschaft im Hauptverein

    TSV 1848 Bad Saulgau e.V. voraus. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beim Hauptverein und in der Abteilung erworben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

  2. Der Austritt aus der Abteilung Volleyball für das Folgejahr ist schriftlich dem Abteilungsleiter bis spätestens 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres zu erklären. Dieser Austritt schließt einen Austritt aus dem Gesamtverein nicht ein.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann von der Abteilungsleitung beschlossen werden, wenn
  • gegen die Interessen der Abteilung verstoßen wurde
  • die Anordnung der Übungsleiter und Aufsichtsführenden nicht befolgt werden und der Übungsbetrieb dadurch erheblich gestört wird.
  • Sicherheitsbestimmungen nicht befolgt werden, oder das Verhalten ein Sicherheitsrisiko anderer am Übungs- und Wettkampfbetrieb teilnehmenden Personen darstellt.
  • die Abteilungsbeiträge, Gebühren und Umlagen nicht bezahlt werden. 

4. Bei nicht am aktiven Sportbetrieb teilnehmenden Personen kann eine Zugehörigkeit zur                     Abteilung Volleyball über die Beitragsklasse „förderndes Mitglied“ erfolgen.

§4  Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben nach § 4 der Satzung des TSV 1848 Bad Saulgau ihre Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Abteilung Volleyball kann durch Beschluss der Abteilungsversammlung die Höhe der Abteilungsbeiträge festlegen und Zusatzgebühren und Umlagen erheben. Die Gebühren werden jeweils im zweiten Quartal des Geschäftsjahres fällig. Näheres regelt die Beitragsordnung

§5  Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder der Abteilung Volleyball haben den Anspruch, an den Veranstaltungen und Angeboten der Abteilung teilzunehmen und die abteilungseigene Ausrüstung sowie Inventar zu benutzen.
  2. Bei Benutzung der Einrichtungen sind die Ordnungen der Abteilung und die Hausordnungen der jeweiligen Übungsstätten zu beachten und einzuhalten. Die Anordnungen der jeweiligen Übungsleiter, Aufsichten bzw. entsprechend ermächtigten Personen und der Hausmeister sind zu befolgen.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht an den Abteilungsversammlungen gemäß § 7 sowie an Mitgliedsversammlungen des TSV 1848 Bad Saulgau e.V. teilzunehmen. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren obliegt das Stimmrecht einer erziehungsberechtigten Person.
  4. Für die Mitglieder sind die Satzung und Ordnungen des TSV 1848 Bad Saulgau e.V. sowie die Ordnungen der Abteilung und Beschlüsse der Abteilungsleitung verbindlich.
  5. Die festgelegten Beiträge, Gebühren und Umlagen sind rechtzeitig zu entrichten. Die Entrichtung erfolgt im Lastschrifteinzugsverfahren. Startgelder und Teilnahmegebühren von Veranstaltungen und Wettkämpfen sind, soweit sie nicht aus der Abteilungskasse bezahlt werden, auf Aufforderung möglichst im voraus bar an eine von der Abteilungsleitung autorisierte Person zu entrichten. Mitgliedern der Abteilung sind durch Tätigkeiten im Auftrag der Abteilung entstandene Kosten zu ersetzen, wenn das vom Kassierer der Abteilung vorab genehmigt wurde.

§6  Organe der Abteilung

Die Organe der Abteilung Volleyball sind:

  1. die Abteilungsversammlung
  2. die Abteilungsleitung

§7  Die Abteilungsversammlung

  1. Die Abteilungsversammlung ist oberstes Organ der Abteilung Volleyball. Sie wählt die Abteilungsleitung für zwei Jahre.
  2. Die Abteilungsversammlung findet im 2-jährlichen Rhythmus nach Abschluss des vorgehenden Geschäftsjahres im ersten Quartal des Jahres vor der Jahreshauptversammlung des TSV Bad Saulgau statt.
  3. Die Abteilungsversammlung ist schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die schriftliche Einladung erfolgt durch Bekanntgabe in der Lokalpresse (Stadtjournal, Schwäbische Zeitung).
  4. Die Abteilungsversammlung hat folgende Aufgaben:
  •  Entgegennahme der Jahresberichte
  • Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung der Abteilungsleitung.
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Wahl und Amtsenthebung von Mitgliedern der Abteilungsleitung
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Abteilungsbeiträge, Zusatzgebühren und Umlagen
  • Beschlussfassung über Änderungen der Abteilungsordnung und Auflösung der Abteilung

   

    • Außerordentliche Abteilungsversammlungen sind einzuberufen, wenn die Einberufung

       

          • von einem Fünftel aller stimmberechtigten Abteilungsmitglieder unter Angabe des Zweckes des Grundes gegenüber der Abteilungsleitung schriftlich verlangt wird
          • vom Vorstand des Gesamtvereins angeordnet wird. 
          • Es gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Abteilungsversammlung.

          6. Anträge sind mindestens 5 Tage vor der Abteilungsversammlung der Abteilungsleitung schriftlich mit Begründung einzureichen.

          7. Das Stimmrecht richtet sich nach § 5 Abs. 3. Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf         die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung einschließlich Wahlen         erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über Änderungen         der Abteilungsordnung und Auflösung der Abteilung erfordern eine Mehrheit von 3/4 der                   abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen werden jeweils nicht mitgezählt.8.Ein Protokoll             über die Abteilungsversammlung ist den TSV 1848 Bad Saulgau e.V. vorzulegen..

      §8  Geschäftsführende Abteilungsleitung (GA)

          1. Zusammensetzung: Die Geschäftsführende Abteilungsleitung besteht aus

           a) Abteilungsleiter

           b) stv.Abteilungsleiter (Technischer Leiter)

           c) stv. Abteilungsleiter (Kassierer)

      Die Mitglieder der Geschäftsführenden Abteilungsleitung bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds der GA kann bis zur nächsten Abteilungsversammlung ein neues Mitglied von der Abteilungsleitung kommissarisch berufen werden. Gehören der GA weniger als zwei Mitglieder an, so sind Neuwahlen in einer außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.

           2. Aufgaben

      Die GA erledigt alle laufenden Abteilungsangelegenheiten und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Abteilungsordnung oder -weisung geregelt sind.Sitzungen der GA werden vom Abteilungsleiter nach Bedarf mündlich oder schriftlich einberufen. Hierzu können auch Personen außerhalb der GA eingeladen werden. Leiter einer Sitzung ist der Abteilungsleiter bzw. bei seiner Verhinderung ein Stellvertreter.In den Sitzungen werden Beschlüsse erörtert, formuliert bzw. vorbereitete Beschlüsse geprüft und mit einfacher Mehrheit verabschiedet. Über die abgehaltenen Sitzungen ist ein Protokoll in geeigneter Form zu führen, welches Ergebnis und Hintergründe zur Entscheidungsfindung beinhaltet. Das Protokoll ist den Mitgliedern der GA spätestens mit der Einladung zur neuen Sitzung vorzulegen. Die GA informiert die Abteilungsmitglieder über Beschlüsse durch Rundschreiben oder Aushang in den Übungsstätten. Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder der GA können außerplanmäßige Sitzungen der Abteilungsleitung oder der GA einberufen werden. Die GA ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig. Sie trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Der GA obliegt insbesondere:

          • Trainer und Übungsleiter nach Rücksprache mit der Trainingsgruppe einzustellen und abzulösen
          • sportliche und außer-sportliche Veranstaltungen zu planen und durchzuführen
          • die Mitglieder zu informieren und zu betreuen
          • über das Abteilungsvermögen zu verfügen, insbesondere Ausgaben zu genehmigen
          • Abschließen von Verträgen (Sponsoring,Spieler, Übungsleiter)

      §  9 Abteilungsleiter

          1. Der Abteilungsleiter ist der erste (1.) Vorsitzende der Abteilung Volleyball. Ihm obliegt insbesondere die Vertretung und Verantwortung der Abteilung nach außen.
          2. Aufgabenbereiche
          • Führung und Repräsentation der Abteilung
          • Vertretung der Abteilung im Gesamtverein
          • Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen sowie der Abteilungsversammlungen
          • Leitung und Koordination der Arbeit innerhalb der Abteilung
          • Verantwortlich für Anträge und Sponsoring
          • Mithilfe beim Entwurf des Haushaltsplanes durch den Kassier
          • Bearbeitung von Ehrungsanträgen
          • Führung und Berichtigung von Ordnungen und Richtlinien der Abteilung
          • Schriftliche Einberufung der Abteilungsversammlung  Bearbeitung wichtiger schriftlicher Informationen und Mitgliederkorrespondenz.
          • Darstellung der Abteilung nach außen durch Presse und andere Medien
          • Planung und Durchführung von Werbemaßnahmen
          • Bearbeitung von Versicherungsfällen
          • Erstellung von Trainingsplänen
          • Beratung von Mitgliedern, Übungsleitern und Trainern

      §10  Stellvertretende Abteilungsleiter

          1. Die stellvertretenden Abteilungsleiter vertreten den Abteilungsleiter bei dessen Abwesenheit und unterstützen den Abteilungsleiter in allen Fragen.
          2. Aufgabenbereiche:          

      Technischer Leiter

          • Unterstützung des Abteilungsleiters im Bereich Sponsoring
          • Betreuung der einzelnen Trainingsgruppen
          • Zusammenstellung Übungsleiterstunden
          • Koordination der Aufgaben und Veranstaltungen im Leistungssport
          • Koordination der Aufgaben um Organisation, Teilnahme und Durchführung von Wettkämpfen
          • Führen eines Abteilungskalenders mit wichtigen Veranstaltungen und Terminen
          • Planung der Spieltermine
          • Organisation des Spiel- und Trainingsbetriebs
          • Planung von Turnieren
          • Kontrolle der Spielanlagen und des Spielmaterials
          • Vorschläge für Neubeschaffungen
          • Koordination der Inventar- und Gerätepflege       

      Kassierer

          1. Dem Kassierer obliegt die Führung der Abteilungskasse und die Erledigung der laufenden Kassengeschäfte. Er ist für einen ordnungsgemäßen Abschluss nach Ablauf des Geschäftsjahres in Zusammenarbeit mit dem Buchhalter des Gesamtvereins zuständig.
          2. Aufgabenbereiche
          • Erstellung des jährlichen Haushaltsplanes und eines jährlichen Kassenberichts
          • Verwaltung des Haushalts
          • Mitgliederverwaltung
          • Einzug von Beiträgen, Gebühren und Startgeldern
          • Vorbereitung und Abrechnung von Zuschüssen
          • Vorbereitung und Bearbeitung von Steuerangelegenheiten
          • Führen eines Inventarverzeichnisses
          • Zusammenarbeit mit dem Schatzmeister des TSV 1848 Bad Saulgau

      §11  Abteilungsleitung (AL)

      Der AL gehören stimmberechtigt die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, der Jugendleiter,die Jugendsprecher und je ein Vertreter jeder Mannschaft im Aktiven- und Mixed-Bereich, der Jugendmannschaften U20 und U18 sowie der Integrationsgruppen an. Alle anderen Jugendmannschaften werden durch ihre Trainer vertreten. Sie ist beschlussfähig, wenn 5 Mitglieder anwesend sind. Die AL tagt mindestens dreimal im Jahr.

      Ihre Aufgaben sind

          • die Festlegung der Mannschaftsmeldungen an den VLW 
          • die Koordination des Trainings
          • Vorschläge für AnschaffungenVorschläge für Aktivitäten der GA
          • Förderung der Zusammenarbeit in der Abteilung
          • Kontrolle der Arbeit der GA

      §  13 Jugendvertreter

          1. Der Jugendvertreter vertritt die Interessen von Kindern und Jugendlichen in der Abteilung. Er wird wie die Jugendsprecher von der Jugendversammlung der Abteilung gewählt
          2. Der Aufgabenbereich wird in der Jugendordnung des TSV 1848 Bad Saulgau e.V. definiert. Der Jugendvertreter ist Mitglied im TSV-Ausschuss.

      §  14 Kassenprüfer

          1. Die Abteilungsversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht der Abteilungsleitung angehören dürfen. Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungslegung der Abteilung auf ihre formelle und materielle Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnung. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Kassenprüferbericht unter Angabe von Ort und Datum festzuhalten. Zwischenprüfungen im Laufe des Geschäftsjahres sind jederzeit möglich.
          2. Der Aufgabenbereich wird in der Finanzordnung des TSV 1848 Bad Saulgau e.V. definiert.

      §  15 Sonstige Bestimmungen

      Sofern in der Abteilungsordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Satzung des TSV 1848 Bad Saulgau e.V. Die Abteilungsordnung tritt mit dem Beschluss der Abteilungsversammlung vom 11.04.2019 in Kraft.