Unser Förderverein ist ein wichtiger Partner der Abteilung und pflegt langjährige Kontakte zu unseren Sponsoren und Förderern.
Wer ebenfalls Interesse an einer Zusammenarbeit hat, wende sich gerne an
Reinhold Scheible foerderverein@volleyball-badsaulgau.de
Satzung des Volleyballfördervereins Bad Saulgau e.V.
§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Volleyballförderverein Bad Saulgau e.V.- im folgenden „Verein“ genannt-
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Saulgau und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel /Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt die Förderung des Volleyballsports im TSV Bad Saulgau, insbesondere auch der Jugendarbeit. Ebenfalls unterstützt werden können Aktivitäten in Bad Saulgau, die der Integration von Migranten und Menschen mit einer Behinderung dienen.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, Werbung, Sponsoren sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51 ff. AO ). Er ist ein Förderverein i. S. § 58 Nr 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in Absatz 1 genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen mit der Ausnahme, dass Vorstandsmitglieder eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Ehrenamtspauschale erhalten können.
6. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven
und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; passive Mitglieder sind
Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereis betätigen, jedoch die Ziele und auch
den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein
verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und
Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen
und Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt
werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck
– auch in der Öffentlichkeit- in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver auf passive Mitgliedschaft oder umgekehrt)
müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich
mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende
des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand
erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen
werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die
Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen
Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beitragen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte
Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahrs mit dem Eintritt fällig.
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsverordnung
maßgebend.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
– dem Vorsitzenden
– dem Stellvertreter des Vorsitzenden
– dem Vereinskassierer
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende
und der Vereinskassierer. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein alleine vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über
Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands werden vom
Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
§ 9 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederhauptversammlung stattzufinden. Diese
Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies
im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf
schriftlichen Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe
der Gründe beantragt wird.
Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen
schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzu-
berufen.
In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive, passive sowie Ehrenmitglieder, so-
weit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an
den Vorstand zu stellen.
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimm-
berechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmen-
Gleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der er-
schienen Mitglieder beschlussfähig.
Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der
anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung
sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der
Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Kassenprüfung
Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren
zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den
Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich
nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer
haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der
Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
Der Verein kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Zu einer Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Auflösung des Vereins müssen alle Mitglieder persönlich eingeladen worden sein.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks,
fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Saulgau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamts einzuholen.
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind dann die Liquidatoren des Vereins.
§ 12 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bad Saulgau.
Sofern vom Finanzamt oder vom Registergericht angeregt eine redaktionelle Änderung der Satzung erforderlich ist, kann diese vom Vorstand beschlossen werden. Der Vorsitzende hat der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 27.06.2009